Gosch / Schwedhelm / Spiegelberger, GmbH-Beratung
Beurkundung

Beurkundung

Lohr

Gosch/Schwedhelm/Spiegelberger, GmbH-Beratung - S. B0049 (69. Lieferung 01.2023)>>

Zweck der Beurkundung: Die Beurkundungspflicht dient dem Schutz vor Übereilung, der Warnung bzw. Belehrung vor damit verbundenen Folgen und möglichen Risiken sowie der Rechtssicherheit. Der jeweilige Zweck der Beurkundung kann von Norm zu Norm unterschiedlich ausgeprägt sein. Ferner kommt im Rahmen des § 15 GmbHG der Zweck hinzu, die Verkehrsfähigkeit der GmbH-Geschäftsanteile zu beschränken und gezielt zu erschweren (BGH v. 14.12.2016 – IV ZR 7/15DB 2017, 56). Das Beurkundungserfordernis gilt insoweit nur für Fälle der Einzelrechtsnachfolge, nicht aber für den Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

Beurkundungspflicht des Gesellschaftsvertrags: Der Gesellschaftsvertrag ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG beurkundungspflichtig, Gründungsvollmachten sind notariell zu beglaubigen (§ 2 Abs. 2 GmbHG). Bei einem Formverstoß ist die Gründung nichtig (§ 125 BGB). Für die Gründung im vereinfachten