DER BETRIEB
Keine Pflicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit

Keine Pflicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit

Kommentiert von RAin/FAinArbR Kathrin Vossen

LAG Nürnberg, Urteil vom 01.09.2015 – 7 Sa 592/14

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit und Praxishinweise

Ein Arbeitnehmer ist generell nicht verpflichtet, während seiner Arbeitsunfähigkeit an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. Ob der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers eine Teilnahme an dem Gespräch zulassen würde, ist danach unerheblich.

I. Sachverhalt

Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung, die von dem beklagten Arbeitgeber wegen eines vermeintlichen Verstoßes der Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ausgesprochen worden war.

Die seit 2007 bei dem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmerin war im Zeitraum vom 20.03.2013 bis zum 30.06.2013 arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem 26.04.2013 lud der Beklagte die Klägerin zu einem Personalgespräch am 30.04.2013 ein, zu dem die Klägerin nicht erschien.