DER BETRIEB
Gemischte Protokollierung der Hauptversammlung einer nichtbörsennotierten AG

Gemischte Protokollierung der Hauptversammlung einer nichtbörsennotierten AG

Kommentiert von Dr. Hartmut Wicke, LL.M. (Univ. Stellenbosch)

Inhaltsübersicht

  • I. Der Fall
  • II. Rechtliche Beurteilung
  • III. Praxisfolgen

Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG bedürfen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG der notariellen Beurkundung. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht gem. § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, „soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.“ Beurkundungsmängel führen nach Maßgabe von § 241 Nr. 2 AktG zur Beschlussnichtigkeit. Sollen auf einer Hauptversammlung neben Grundlagenbeschlüssen mit Dreiviertel- oder größerer Mehrheit auch Beschlüsse gefasst werden, die nicht diesem Mehrheitserfordernis unterliegen, kann sich die Frage stellen, ob (zur Kostenersparnis) eine Aufspaltung in eine notarielle und eine privatschriftliche Niederschrift zulässig ist. Der BGH hat die Frage mit Urteil vom 19.05.2015 - II ZR 176/14, DB 2015 S.