DER BETRIEB
Kein Diskriminierungsschutz für Scheinbewerber

Kein Diskriminierungsschutz für Scheinbewerber

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. André Zimmermann, LL.M.

EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – Rs. C-423/15

Pünktlich zum zehnjährigen Geburtstag des AGG hat der EuGH in einem viel beachteten Vorlageverfahren des BAG festgestellt, dass Scheinbewerber keinen Diskriminierungsschutz nach den Antidiskriminierungsrichtlinien genießen. Sie können daher auch keine Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung geltend machen. In der Zukunft wird in der Praxis der Schwerpunkt noch mehr darauf liegen, die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung nachzuweisen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger ist seit 2001 Volljurist und seither überwiegend als selbstständiger Rechtsanwalt tätig gewesen, laut Bewerbung auch eine Zeit lang als leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung. Er hat schon viele Unternehmen (und mehrere Großkanzleien) auf Entschädigungen wegen (angeblicher) Altersdiskriminierung verklagt.

Im Frühjahr 2009 hatte er sich auf eine