DER BETRIEB
Anforderungen an satzungsmäßige Bestimmung eines Hauptversammlungsortes im Ausland

Anforderungen an satzungsmäßige Bestimmung eines Hauptversammlungsortes im Ausland

Kommentiert von RA Sebastian Goslar

Inhaltsübersicht

  • I. Der Fall
  • II. Rechtliche Beurteilung
  • III. Praxisfolgen

Mit Urteil vom 21.10.2014 – II ZR 330/13, DB 2014 S. 2951 hat der BGH entschieden, dass in der Satzung einer SE grds. ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines Versammlungsorts, der vom Satzungssitz oder – bei börsennotierten Gesellschaften – von einem deutschen Börsensitz abweicht, müsse sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgaben enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet. Unzulässig sei es, wenn dem Einberufungsberechtigten die Auswahl unter einer großen Zahl geographisch weit auseinanderliegender Orte verbliebe.

I. Der Fall

Jede dt. oder europäische AG (AG bzw. SE) ist verpflichtet, zumindest einmal im Jahr eine Hauptversammlung abzuhalten, in der die Aktionäre ihre Rechte ausüben und von der Gesellschaft Auskünfte verlangen können. Gem. § 121 Abs. 5 AktG soll, sofern die Satzung nichts anderes