DER BETRIEB
Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen

Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen

Kommentiert von StB Dennis Janz, LL.M.

BFH, Urteil vom 22.02.2017 – III R 9/16

Der BFH hat entschieden, dass nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum zwangsläufig als ein „anderer Arbeitsplatz“ i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung steht. Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage und Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung der Betriebsräume, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes) ergeben.

Inhaltsübersicht

  • I. Verkürzter Sachverhalt
  • II. Entscheidung des BFH
  • III. Begründung der Entscheidung
  • IV. Auswirkungen auf die Praxis

Streitjahr 2010-2012

I. Verkürzter Sachverhalt

Der Kläger war als Logopäde selbstständig tätig. Diese Tätigkeit wurde in zwei Praxen in angemieteten Räumen durchgeführt, die weit überwiegend von vier