DER BETRIEB
Zur Befugnis des Vorstands zur Absage der Hauptversammlung einer AG und zur Beschlussanfechtung
Zuständigkeit für die Zurücknahme der Einberufung einer Hauptversammlung – Zeitliche Begrenzung für die Rücknahme der Einberufung – Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse infolge der Verletzung des Teilnahmerechts der Aktionäre durch die Verkündung der vermeintlichen Absage der Hauptversammlung – Zum Rechtsmissbrauch bei Mitverursachung der Anfechtungsgründe

Zur Befugnis des Vorstands zur Absage der Hauptversammlung einer AG und zur Beschlussanfechtung

Zuständigkeit für die Zurücknahme der Einberufung einer Hauptversammlung – Zeitliche Begrenzung für die Rücknahme der Einberufung – Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse infolge der Verletzung des Teilnahmerechts der Aktionäre durch die Verkündung der vermeintlichen Absage der Hauptversammlung – Zum Rechtsmissbrauch bei Mitverursachung der Anfechtungsgründe

BGH, Urteil vom 30.06.2015 – II ZR 142/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Die Einberufung der Hauptversammlung einer AG kann grds. von dem Organ, das die Versammlung einberufen hat, wieder zurückgenommen werden. Dass eine Hauptversammlung vom Vorstand aufgrund eines Verlangens von Aktionären gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufen worden ist, ändert an der grundsätzlichen Kompetenz des Vorstands zur Zurücknahme der Einladung nichts.

b) Die von ihm einberufene Hauptversammlung kann der Vorstand nicht mehr wirksam absagen, wenn sich die am Versammlungsort erschienenen Aktionäre nach dem in der Einberufung für den Beginn der Hauptversammlung angegebenen Zeitpunkt im Versammlungsraum eingefunden haben.

Die dem Vorstand als Organ wegen seiner Aufgabe, für die Rechtmäßigkeit des Korporationshandelns zu sorgen, im Interesse der Gesellschaft zustehende Anfechtungsbefugnis ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Anfechtbarkeit des Beschlusses mitverursacht hat.

Normenkette