DER BETRIEB
Die Nichtanwendungsgesetze des RefE eines „Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes“

Die Nichtanwendungsgesetze des RefE eines „Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes“

RA/FAStR Dr. Sebastian Benz / RA/StB Dr. Julian Böhmer

Hauptanliegen des Entwurfs eines ersten „Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes“ ist die Umsetzung der OECD/G20-Beschlüsse zur Stärkung der grenzüberschreitenden Transparenz in Form der Vorgaben der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht. Zusätzlich beinhaltet der RefE eine Reihe von „Nichtanwendungsgesetzen“. Betroffene Bereiche sind die Schachtelstrafe bei gewerbesteuerlicher Organschaft, der Hinzurechnungsbetrag in der GewSt, die unilaterale Subject-to-tax-Klausel und das Verhältnis von § 1 AStG zu DBA. Daneben enthält der Entwurf Sondervorschriften über die Behandlung von Beteiligungserträgen für Finanzunternehmen und über den Informationsaustausch über Finanzkonten. Während sich Schreiber bereits mit den Regelungen zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie in DB 2016 S. 1456 auseinandergesetzt hat, befasst sich der nachfolgende Beitrag mit den sonstigen Gesetzesvorschlägen.

Inhaltsübersicht

  • I. Hintergrund
  • II. Nichtanwendungsgesetze
    • 1.