DER BETRIEB
Pflegebranche: Mindestlohn auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Mindestentgelt in der Pflegebranche – Arbeitsbereitschaft – Bereitschaftsdienst – Rufbereitschaft

Pflegebranche: Mindestlohn auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Mindestentgelt in der Pflegebranche – Arbeitsbereitschaft – Bereitschaftsdienst – Rufbereitschaft

BAG, Urteil vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV knüpft an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Es ist geschuldet für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeit erbringt oder aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist.

2. § 2 PflegeArbbV stellt nicht auf die Intensität der Arbeit (Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst) ab.

3. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern vergütungspflichtige Arbeit i.S.v. § 611 Abs. 1 BGB. In beiden Fällen muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfall die (Voll-)Arbeit aufzunehmen.

4. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in der Pflegebranche ein geringeres als das Mindestentgelt