DER BETRIEB
LAG: Abfindungsprogramm nach dem Windhundprinzip zulässig

LAG: Abfindungsprogramm nach dem Windhundprinzip zulässig

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016 – 14 Sa 1344/15

Der Kläger war als Gruppenleiter im Bereich IT bei der Beklagten tätig. Zum Personalabbau von 1.600 der rund 9.100 Vollzeitarbeitsplätze gab es ein sog. „Offenes Abfindungsprogramm“. In diesem hieß es u.a: „ Es wird eine externe Koordinationsstelle … eingerichtet. Der Mitarbeiter sendet seine verbindliche Erklärung zur Teilnahme am Offenen Abfindungsprogramm in der bekannt gegebenen Form (per E-Mail mit angehängter unterschriebener Erklärung, Formblatt) an die bekannt gegebene Externe Koordinationsstelle. [...] Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, werden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.“

Das Abbaukontingent für den Bereich IT sah sieben Stellen vor. Aufgrund von technischen Bedenken wurden die Meldungen auf einer Webseite entgegengenommen. Der Kläger erhielt eine Anmeldebestätigung mit Eingang 13:07 Uhr. Die Beklagte teilte ihm mit, dass er nicht