Instanzgerichte ZivilR
Oberlandesgericht Nürnberg Beschl. v. 13.11.2015, Az.: 12 W 1845/15
Zulässigkeit der Beschränkung der Haftung ehrenamtlich tätiger Organe eines Vereins auf vorsätzliches Handeln

Oberlandesgericht Nürnberg
Beschl. v. 13.11.2015, Az.: 12 W 1845/15

Zulässigkeit der Beschränkung der Haftung ehrenamtlich tätiger Organe eines Vereins auf vorsätzliches Handeln

In Sachen
XXX
wegen Vereinsregisterbeschwerde
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 12. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Maier, den Richter am Oberlandesgericht Röhl und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herz folgenden
Beschluss:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 05.08.2015 (Gz: VR xx Fall y) abgeändert.

Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Beteiligten zu 1) von der dort geäußerten Rechtsauffassung, § 23 Abs. 2 der Satzung sei zu weit gefasst, Abstand zu nehmen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter Gz. VR xx eingetragen; die Beteiligten zu 2) bis 4) sind vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne der § 26 BGB.