Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft i.S.d. § 89 Abs. 2 Satz 1 AO
BFH, Urteil vom 12.08.2015 – I R 45/14
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Als Verwaltungsakt gelten für die verbindliche Auskunft i.S.d. § 89 Abs. 2 Satz 1 AO die für Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze der Auslegung nach dem sog. Empfängerhorizont (entsprechend § 133 BGB).
Im Verfahren über die Steuerfestsetzung ist allein die Wirksamkeit der verbindlichen Auskunft maßgebend, die von ihrer Rechtmäßigkeit im Grundsatz unabhängig ist.
Die „Verwirklichung des Sachverhaltes“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV bezieht sich auf den der Auskunft zugrunde liegenden tatbestandsrelevanten Sachverhalt, der die fragliche steuerliche Rechtsfolge auslöst. Dass die Auskunftserteilung für die spätere Sachverhaltsverwirklichung ursächlich wäre, wird von § 89 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 2 Abs. 1 StAuskV nicht verlangt.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
AO § 89 Abs. 2, § 124, § 126 Abs. 1
StAuskV § 1, § 2
Sachverhalt
Die Kläger waren im Streitjahr 2008 verheiratet, hatten einen gemeinsamen