DER BETRIEB
Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH – Anwendbarkeit des § 13a ErbStG
Freigebige Zuwendung – Kapitalerhöhung – Neugesellschafter – Vermögensverschiebung zwischen Alt- und Neugesellschafter – Begünstigtes Betriebsvermögen – Einlagen als Erwerbsaufwendungen

Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH – Anwendbarkeit des § 13a ErbStG

Freigebige Zuwendung – Kapitalerhöhung – Neugesellschafter – Vermögensverschiebung zwischen Alt- und Neugesellschafter – Begünstigtes Betriebsvermögen – Einlagen als Erwerbsaufwendungen

BFH, Urteil vom 27.08.2014 – II R 43/12

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter von Altgesellschaftern an den Dritten kommt nicht in Betracht.

2. Auf den Erwerb des neuen Anteils können die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG anwendbar sein.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ErbStG a.F. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 Satz 5, § 13a

BewG § 9, § 11 Abs. 2 Satz 2

AO § 174 Abs. 3, § 176 Abs. 2

Sachverhalt

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin, der GmbH 1, ist die in Luxemburg ansässige H, deren alleinige Gesellschafterin wiederum eine liechtensteinische Stiftung (Stiftung S) ist. An der inländischen GmbH 2 waren zunächst je zur Hälfte eine