DER BETRIEB
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei dauerhaftem Einsatz von Leiharbeitnehmern
Beteiligung des Betriebsrats bei Übernahme von Leiharbeitnehmern – Bei nicht vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung ist die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung begründet

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei dauerhaftem Einsatz von Leiharbeitnehmern

Beteiligung des Betriebsrats bei Übernahme von Leiharbeitnehmern – Bei nicht vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung ist die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung begründet

BAG, Urteil vom 30.09.2014 – 1 ABR 79/12

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG untersagt die nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung.

2. Mit der Interpretation von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG als Verbotsnorm sind die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung nicht überschritten. Auch unterliegt es keinen Zweifeln, dass die RL 2008/104/EG diesem Normverständnis nicht entgegensteht.

3. Beabsichtigt der Entleiher, einen Leiharbeitnehmer mehr als vorübergehend zu beschäftigen, kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zur Übernahme des Leiharbeitnehmers verweigern.

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1

AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 14 Abs. 3

RL 2008/104/EG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bis e, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5

EU-GRC Art. 16, Art. 31 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 Satz 1 und 2

AEUV Art. 267 Abs. 3

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 9