Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei dauerhaftem Einsatz von Leiharbeitnehmern
Beteiligung des Betriebsrats bei Übernahme von Leiharbeitnehmern – Bei nicht vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung ist die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung begründet
BAG, Urteil vom 30.09.2014 – 1 ABR 79/12
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG untersagt die nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung.
2. Mit der Interpretation von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG als Verbotsnorm sind die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung nicht überschritten. Auch unterliegt es keinen Zweifeln, dass die RL 2008/104/EG diesem Normverständnis nicht entgegensteht.
3. Beabsichtigt der Entleiher, einen Leiharbeitnehmer mehr als vorübergehend zu beschäftigen, kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zur Übernahme des Leiharbeitnehmers verweigern.
(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1
AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 14 Abs. 3
RL 2008/104/EG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bis e, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5
EU-GRC Art. 16, Art. 31 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 Satz 1 und 2
AEUV Art. 267 Abs. 3
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 9