Aufwärtsverschmelzung: Keine schädliche Veräußerung i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
– Anm. zu FG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 – 2 K 12/13, DB 2015 S. 2363 –
StB Dipl.-Kfm. Armin Pfirmann / StB Dipl.-Kfm. Marcel Aufenacker / StB Frank Kerstedt
Der 2. Senat des FG Hamburg hat mit Urteil vom 21.05.2015 – 2 K 12/13 entschieden, dass die einer Einbringung von Anteilen gem. § 21 UmwStG nachfolgende Aufwärtsverschmelzung keine Veräußerung i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG darstellt, die eine Einbringungsgewinnbesteuerung begründet. Der Beitrag stellt die Entscheidung und die abweichende Auffassung im UmwStE 2011 dar und unterzieht sie einer ersten Bewertung.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Sachverhalt
- III. Entscheidung: Aufwärtsverschmelzung kein Veräußerungsvorgang
- IV. Bewertung der Entscheidung
- 1. Verschmelzung nach Einbringung
- 2. Missbrauchsvorschriften
- 3. Ketteneinbringungen und -verschmelzungen
- 4. Anhängigkeit beim BFH
I. Einleitung
Mit seiner Entscheidung vom 21.05.20151 urteilt das FG Hamburg entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im UmwStE 20112 und erteilt der Auffassung, wonach gem. § 22 UmwStG eine uneingeschränkte Gleichstellung von