Vorsatzanfechtung: Mehrmalige fruchtlose Mahnung und Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit
Kommentiert von Prof. Dr. Thorsten Patric Lind
Inhaltsübersicht
- I. Der Fall
- II. Rechtliche Beurteilung
- III. Praxisfolgen
Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs und indiziert daher die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, wenn sie erst nach fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen geäußert wird, entschied der BGH in einem aktuellen Beschluss vom 24.09.2015 – IX ZR 308/14 (DB 2015 S. 2567; im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 16.04.2015 – IX ZR 6/14, DB 2015 S. 1034).
I. Der Fall
Die Nichtzulassungsbeschwerdeführerin („Lieferantin“) lieferte an die spätere Insolvenzschuldnerin Fenster, deren Bezahlung ausblieb. Die Zahlungen mahnte sie zunächst dreimalig an. Eine offenbar nach der zweiten Mahnung fernmündlich erteilte Zahlungszusage der Schuldnerin wurde nicht eingehalten. Schließlich beauftragte die Lieferantin ein Inkassounternehmen mit dem Einzug. Zu diesem Zeitpunkt waren die