Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft
BFH, Urteil vom 22.04.2015 – IV R 13/12
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde.
2. Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt.
3. Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
AO § 89 Abs. 2, 3 und 4, §§ 129 ff., §§ 172 ff., § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a