Insolvenzanfechtung der Zahlung einer Geldstrafe
Vorsatzanfechtung – Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners trotz Zahlung der Geldstrafe zur Abwendung einer Freiheitsstrafe – Kein Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung bei gleichwertigem Leistungsaustausch in bargeschäftsähnlichen Konstellationen
BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 280/13
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Entscheidungsgründe
Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
InsO § 133 Abs. 1
Sachverhalt
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 19.05.2009 über das Vermögen des O. U. (nachfolgend: Schuldner) am 29.05.2009 eröffneten Insolvenzverfahren.
Der Schuldner wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 24.10.2006 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Vor dem Amtsgericht gab der Schuldner an, mit Verbindlichkeiten i.H.v. rund 15.000 € belastet zu sein und Sozialhilfe zu beziehen. Aufgrund der Verurteilung hat der Schuldner einschließlich der Verfahrenskosten 1.682,83 € an den beklagten Freistaat zu zahlen.