DER BETRIEB
Insolvenzanfechtung der Zahlung einer Geldstrafe
Vorsatzanfechtung – Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners trotz Zahlung der Geldstrafe zur Abwendung einer Freiheitsstrafe – Kein Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung bei gleichwertigem Leistungsaustausch in bargeschäftsähnlichen Konstellationen

Insolvenzanfechtung der Zahlung einer Geldstrafe

Vorsatzanfechtung – Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners trotz Zahlung der Geldstrafe zur Abwendung einer Freiheitsstrafe – Kein Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung bei gleichwertigem Leistungsaustausch in bargeschäftsähnlichen Konstellationen

BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 280/13

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InsO § 133 Abs. 1

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 19.05.2009 über das Vermögen des O. U. (nachfolgend: Schuldner) am 29.05.2009 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Schuldner wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 24.10.2006 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Vor dem Amtsgericht gab der Schuldner an, mit Verbindlichkeiten i.H.v. rund 15.000 € belastet zu sein und Sozialhilfe zu beziehen. Aufgrund der Verurteilung hat der Schuldner einschließlich der Verfahrenskosten 1.682,83 € an den beklagten Freistaat zu zahlen.