DER BETRIEB
Zur Insolvenzanfechtung im Falle des Forderungseinzugs durch eine Inkassogesellschaft
Treuhänderische Abtretung einer Forderung an Inkassounternehmen zum Zwecke des Forderungseinzugs – Früherer Forderungsinhaber ist Anfechtungsgegner – Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO – Kenntnis der Inkassogesellschaft vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners – Inkassogesellschaft ist als Empfangsbeauftragte Wissensvertreterin – Kein Ausschluss des Benachteiligungsvorsatzes im Hinblick auf Sanierungskonzept

Zur Insolvenzanfechtung im Falle des Forderungseinzugs durch eine Inkassogesellschaft

Treuhänderische Abtretung einer Forderung an Inkassounternehmen zum Zwecke des Forderungseinzugs – Früherer Forderungsinhaber ist Anfechtungsgegner – Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO – Kenntnis der Inkassogesellschaft vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners – Inkassogesellschaft ist als Empfangsbeauftragte Wissensvertreterin – Kein Ausschluss des Benachteiligungsvorsatzes im Hinblick auf Sanierungskonzept

BGH, Urteil vom 03.04.2014 – IX ZR 201/13

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InsO § 129 Abs. 1

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 13. 7. 2009 über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23. 10. 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen i. H. von 16.262,50 € gegen die Schuldnerin zu. Mangels Zahlung beauftragte die Beklagte am 20. 3. 2008 die C. GmbH (nachfolgend: Inkassogesellschaft) mit dem Forderungseinzug. In der mit „Inkassoauftrag und Forderungseinzug“ überschriebenen Vereinbarung heißt es auszugsweise:

„Aufgrund des zwischen Ihnen und uns bestehenden Inkassorahmenvertrages treten wir oben