Zur Insolvenzanfechtung im Falle des Forderungseinzugs durch eine Inkassogesellschaft
Treuhänderische Abtretung einer Forderung an Inkassounternehmen zum Zwecke des Forderungseinzugs – Früherer Forderungsinhaber ist Anfechtungsgegner – Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO – Kenntnis der Inkassogesellschaft vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners – Inkassogesellschaft ist als Empfangsbeauftragte Wissensvertreterin – Kein Ausschluss des Benachteiligungsvorsatzes im Hinblick auf Sanierungskonzept
BGH, Urteil vom 03.04.2014 – IX ZR 201/13
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Entscheidungsgründe
Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
InsO § 129 Abs. 1
Sachverhalt
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 13. 7. 2009 über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23. 10. 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.
Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen i. H. von 16.262,50 € gegen die Schuldnerin zu. Mangels Zahlung beauftragte die Beklagte am 20. 3. 2008 die C. GmbH (nachfolgend: Inkassogesellschaft) mit dem Forderungseinzug. In der mit „Inkassoauftrag und Forderungseinzug“ überschriebenen Vereinbarung heißt es auszugsweise:
„Aufgrund des zwischen Ihnen und uns bestehenden Inkassorahmenvertrages treten wir oben