Finanzgerichte
Finanzgericht Köln Urt. v. 21.03.2018, Az.: 10 K 2146/16
Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als abzugsfähige Spende oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA); Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als einkommensmindernd (hier: Kunstwerke als Spende)

Finanzgericht Köln
Urt. v. 21.03.2018, Az.: 10 K 2146/16

Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als abzugsfähige Spende oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA); Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als einkommensmindernd (hier: Kunstwerke als Spende)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte Sachspenden der Klägerin an die W-Stiftung zu Unrecht als vGA an die Anteilseigner der Klägerin gewertet und den Spendenabzug an die W-Stiftung diesbezüglich versagt hat.

Die Klägerin betreibt in gemieteten Räumen in der A-Straße ... in U ein gewerbliches Büro. Am Stammkapital i.H.v. 100.000 € waren beteiligt Herr D (gleichzeitig Geschäftsführer der Klägerin, - D -) mit einem Geschäftsanteil von 54.000 € und dessen Ehefrau D (Frau D) mit einem Geschäftsanteil von 26.000 €. Außerdem hielt D als Treuhänder einen weiteren Geschäftsanteil von 20.000 € für Herrn F als Treugeber.

D und Frau D gründeten im Jahre 2009 als einzige Stifter die W-Stiftung (W-Stiftung), deren Zweck lt. § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Förderung von Kunst und Kultur ist (vgl. Stiftungsgeschäft und Satzung, GA Bl. 65 ff.). Dieser Zweck sollte nach Abs. 2