Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof Beschl. v. 25.04.2018, Az.: IX B 21/18
Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.04.2018, Az.: IX B 21/18

Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO

Amtlicher Leitsatz

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 29. Januar 2018 15 V 3279/17 und der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Vollziehung des Zinsbescheids zur Einkommensteuer 2009 vom 13. November 2017 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 15. Juni 2011 wurde die Einkommensteuer auf 159.139 € festgesetzt. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) unter dem Datum vom 13. November 2017 einen auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten geänderten Einkommensteuerbescheid für 2009, in