Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof Urt. v. 26.04.2018, Az.: IV R 33/15
Sofortige Abzugsfähigkeit von Fondsetablierungskosten bei einem in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften investieren den geschlossenen Fonds

Bundesfinanzhof
Urt. v. 26.04.2018, Az.: IV R 33/15

Sofortige Abzugsfähigkeit von Fondsetablierungskosten bei einem in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften investieren den geschlossenen Fonds

Amtlicher Leitsatz

Für Jahre seit Inkrafttreten des § 15b EStG kann die auf § 42 AO gestützte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung nicht mehr angewendet werden.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Juni 2015 2 K 145/13 aufgehoben.

Der Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27. Juni 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. April 2015 wird dahin geändert, dass der laufende Gesamthandsgewinn mit ... € festgestellt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Gründe

A.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die als geschlossener Fonds in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften (Zielfonds) investiert.

2

Gründungsgesellschafter der Klägerin waren als Komplementärin die B–GmbH (Komplementär–GmbH) sowie als Kommanditisten die C–GmbH & Co. KG (Beteiligungs–KG) mit einer Einlage von 10.000 € und die D–GmbH (Treuhand–GmbH) mit einer Einlage von 5.000 €. Im Streitjahr (2007) übernahm die E–GmbH (Beigeladene)