Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht Urt. v. 10.04.2018, Az.: 1 BvR 1236/11
Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft; Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; Personengesellschaften als Schuldner der Gewerbesteuer

Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.04.2018, Az.: 1 BvR 1236/11

Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft; Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; Personengesellschaften als Schuldner der Gewerbesteuer

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist es vereinbar, dass eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei Verkauf eines Anteils durch einen Mitunternehmer grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig ist, obwohl der Veräußerungsgewinn beim Veräußerer verbleibt.

  2. 2.

    Die Freistellung des auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligte Mitunternehmer entfallenden Veräußerungsgewinns von der Gewerbesteuerpflicht in § 7 Satz 2 Hs. 2 GewStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

  3. 3.

    Nicht nur die Einbringung eines Gesetzesvorhabens in den Bundestag, sondern auch dessen Zuleitung zum Bundesrat kann das Vertrauen in die bestehende Rechtslage gegenüber einem Gesetz mit belastender Rückwirkung zerstören.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Brauerei B... GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin .... GmbH & Co. OHG,
diese vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter ...
- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Dr. Arvid Siebert und Katrin Piepho,
in Sozietät Rechtsanwälte kessler&partner,
Martinistraße 57, 28195 Bremen,
2. Rechtsanwälte Dr. Bertold Gaede und Martin Ahlhaus,
in Sozietät Rechtsanwälte Noerr LLP,
Brienner Straße 28, 80333 München -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. März 2011 - IV S 14/10 -,
b das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 2010 - IV R 29/07 -,
c) den Bescheid des Finanzamts Bremen-Mitte vom 28. April 2010 - ... -,
2. mittelbar gegen
§ 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen (StBAÄG) vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2715)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter