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Europäischer Gerichtshof Urt. v. 21.02.2018, Az.: C-628/16 „Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Februar 2018. Kreuzmayr GmbH gegen Finanzamt Linz. Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts. Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände – Ort der zweiten Lieferung – Unterrichtung des ersten Lieferanten – Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer – Recht auf Vorsteuerabzug – Berechtigtes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug. Rechtssache C-628/16.“
Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerrecht; Mehrwertsteuer; Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände; Ort der zweiten Lieferung; Unterrichtung des ersten Lieferanten; Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer; Recht auf Vorsteuerabzug; Berechtigtes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug

Europäischer Gerichtshof
Urt. v. 21.02.2018, Az.: C-628/16
„Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Februar 2018. Kreuzmayr GmbH gegen Finanzamt Linz. Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts. Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände – Ort der zweiten Lieferung – Unterrichtung des ersten Lieferanten – Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer – Recht auf Vorsteuerabzug – Berechtigtes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug. Rechtssache C-628/16.“

Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerrecht; Mehrwertsteuer; Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände; Ort der zweiten Lieferung; Unterrichtung des ersten Lieferanten; Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer; Recht auf Vorsteuerabzug; Berechtigtes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug

Prozessführer

Kreuzmayr GmbH

Prozessgegner

Finanzamt Linz

Sonstige Beteiligte

Jürimäe

Wathelet

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Februar 2018.#Kreuzmayr GmbH gegen Finanzamt Linz.#Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände – Ort der zweiten Lieferung – Unterrichtung des ersten Lieferanten – Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer – Recht auf Vorsteuerabzug – Berechtigtes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug.#Rechtssache C-628/16. Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Februar 2018

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

  1. 1.

    Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass er auf die zweite von zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen derselben Ware anzuwenden ist, die zu nur einer