Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof Urt. v. 24.10.2017, Az.: II R 44/15
Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Kommanditanteils an einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft von Todes wegen; Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG 2009

Bundesfinanzhof
Urt. v. 24.10.2017, Az.: II R 44/15

Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Kommanditanteils an einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft von Todes wegen; Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG 2009

Amtlicher Leitsatz

Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, gehören nur zum begünstigten Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2009, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen kommt es dabei nicht an.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2015 4 K 2086/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist befreiter Vorerbe seines am 17. Mai 2011 verstorbenen Vaters (V). Zum Nachlassvermögen gehörte u.a. ein Kommanditanteil an der D–KG. Gegenstand der D–KG war die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden fünf Mietwohngrundstücke mit insgesamt 37 Wohnungen und 19 Garagen.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) gewährte für den Erwerb des Anteils an der D–KG keine Steuerbe-freiung nach § 13a i.V.m. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für das Jahr 2011 geltenden Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 3018) —ErbStG —, weil zur Vermietung der Wohnungen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich