Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof Urt. v. 31.05.2017, Az.: I R 37/15
Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft

Bundesfinanzhof
Urt. v. 31.05.2017, Az.: I R 37/15

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft

Amtlicher Leitsatz

1. Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei.

2. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (sog. Schachtelstrafe) geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. April 2015 4 K 1366/14 aufgehoben, soweit die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Verspätungszuschlags betroffen sind.

Der Körperschaftsteuerbescheid wird dahin abgeändert, dass die Körperschaftsteuer für 2006 auf 0 € festgesetzt wird.

Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags wird aufgehoben.

Im Übrigen (Solidaritätszuschlag) wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft ("Limited") mit Sitz und Geschäftsleitung in Bermuda, die im Inland keine Betriebsstätte unterhält. Sie war im Streitjahr (2006) an der G–LP beteiligt, die ebenfalls in Bermuda ansässig war. Die G-LP erzielte im Streitjahr aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Aktiengesellschaft (L–AG) einen Gewinn. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil entfiel von