Instanzgerichte VerwR
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 12.05.2017, Az.: 14 A 2484/14
Inanspruchnahme von Organgesellschaften durch die Gemeinden bei nicht gewerblicher Tätigkeit in ihrem Gebiet; Kapitalgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers hinsichtlich Gewerbesteuerpflicht

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschl. v. 12.05.2017, Az.: 14 A 2484/14

Inanspruchnahme von Organgesellschaften durch die Gemeinden bei nicht gewerblicher Tätigkeit in ihrem Gebiet; Kapitalgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers hinsichtlich Gewerbesteuerpflicht

Redaktioneller Leitsatz

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft steuerlich von Bedeutung ist, wie beispielsweise die Gewerbesteuer. Die Organschaft führt dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.765,88 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des Haftungsbescheids der Beklagten vom 30. April 2013 selbständig tragend darauf gestützt, die Inanspruchnahme einer Organgesellschaft, die - wie die Klägerin - im Gebiet der Beklagten nicht gewerblich tätig gewesen sei, sei ermessensfehlerhaft, weil sie mit dem Zweck des § 73 Satz 1 AO nicht vereinbar sei. Dieser bestehe darin, das Steuerausfallrisiko auszugleichen, das sich daraus ergebe, dass die Steuerschuld nicht, wie es ohne das Bestehen der Organschaft der Fall gewesen wäre, bei den einzelnen Organgesellschaften, sondern für sämtliche im Organkreis verursachten Steuern beim Organträger entstehe. Der hieraus resultierende Nachteil, dass wegen der primären Steuerschuld ausschließlich in das Vermögen