Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 13.04.2017, Az.: 2 BvL 6/13
Normenkontrollverfahren betreffend die Vereinbarkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) mit dem Grundgesetz (GG); Vereinbarkeit mit den grundgesetzlichen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz; Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern; Steuererfindungsrecht der Länder; Konformität des Kernbrennstoffsteuergesetzes mit Unionsrecht; Verwendung von Typusbegriffen für die in Art. 105 und Art 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten; Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder; Besteuerung des unternehmerischen Verbrauchs eines reinen Produktionsmittels; Zugriff auf die private Einkommensverwendung im Wege der Verbrauchsteuer

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.04.2017, Az.: 2 BvL 6/13

Normenkontrollverfahren betreffend die Vereinbarkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) mit dem Grundgesetz (GG); Vereinbarkeit mit den grundgesetzlichen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz; Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern; Steuererfindungsrecht der Länder; Konformität des Kernbrennstoffsteuergesetzes mit Unionsrecht; Verwendung von Typusbegriffen für die in Art. 105 und Art 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten; Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder; Besteuerung des unternehmerischen Verbrauchs eines reinen Produktionsmittels; Zugriff auf die private Einkommensverwendung im Wege der Verbrauchsteuer

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten verwendet das Grundgesetz Typusbegriffe.

  2. 2.

    Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen, weit zu interpretierenden Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu "erfinden".

  3. 3.

    Die Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Art. 105 GG in Verbindung mit Art. 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten.

  4. 4.

    Die Besteuerung des unternehmerischen Verbrauchs eines reinen Produktionsmittels ist mit einem gesetzgeberischen Konzept, im Wege der Verbrauchsteuer auf die private Einkommensverwendung Zugriff zu nehmen, regelmäßig nicht zu vereinbaren.

  5. 5.

    Die Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nummer 2 GG.

In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1804) mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29. Januar 2013 - 4 K 270/11 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
am 13. April 2017 beschlossen:

Tenor:

Das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1804), zuletzt geändert durch Artikel 240 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1474), ist mit Artikel 105 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Gründe

A.

1

Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1804), zuletzt geändert durch Artikel 240 der