Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 29.03.2017, Az.: 2 BvL 6/11
Normenkontrollverfahren betreffend die Vereinbarkeit von § 8c S. 1 Körperschaftsteuergesetz 2008 (KStG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs; Einschränkung der Verlustverrechnung bei Körperschaften; Bindung des Steuergesetzgebers an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit; Ausrichtung der Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes; Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten; Überschreitung der Grenzen zulässiger Typisierung

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.03.2017, Az.: 2 BvL 6/11

Normenkontrollverfahren betreffend die Vereinbarkeit von § 8c S. 1 Körperschaftsteuergesetz 2008 (KStG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs; Einschränkung der Verlustverrechnung bei Körperschaften; Bindung des Steuergesetzgebers an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit; Ausrichtung der Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes; Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten; Überschreitung der Grenzen zulässiger Typisierung

Amtlicher Leitsatz

Zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG)

In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 8c Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 1912) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 Prozent (im Streitfall 48 Prozent) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 4. April 2011 - 2 K 33/10 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 29. März 2017 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung