Finanzgerichte
Finanzgericht Niedersachsen Urt. v. 26.10.2016, Az.: 2 K 12095/15
Berücksichtigung von Verlusten aus Aktienveräußerungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.10.2016, Az.: 2 K 12095/15

Berücksichtigung von Verlusten aus Aktienveräußerungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn bei einer Veräußerung von Aktien der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt (entgegen Rz. 59 des BMF Schreibens v. 9.10.2012, BStBl. I 2012, 953, bzw. v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85)

  2. 2.

    Ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien kann auch ohne Bescheinigung der Bank (i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn wegen der die Bank bindenden Verwaltungsauffassung kein nicht ausgeglichener Verlust vorliegt und die Bescheinigung eines Verlustes durch den Steuerpflichtigen daher nicht erlangt werden kann.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob Verluste aus Aktienveräußerungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

2

Der Kläger hatte in den Jahren 2009 und 2010 über die Sparkasse X. 800 Inhaber-Stammaktien o.N. der G.SE zu Anschaffungskosten von 5.759,78 € erworben. Einen Teil dieser Aktien (auf die Anschaffungskosten i.H. von 3.817,40 € entfielen) verkaufte er am 21. Oktober 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 8 €, wobei die Sparkasse in gleicher Höhe Transaktionskosten einbehielt. Den zweiten Teil der Aktien (mit Anschaffungskosten von 1.942,38 €) veräußerte er am 20. Dezember 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 6 €, wobei wiederum in gleicher Höhe Transaktionskosten berechnet wurden.

3

Die Sparkasse X. verzichtete mit Hinweis auf die Anweisung des Bundesministerium der Finanzen (BMF, Schreiben vom 9. Oktober 2012, Rz. 59) auf eine Einbuchung des durch die Verkäufe entstandenen Verlustes i.H. von insg. 5.759,78 € in den