Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof Urt. v. 02.06.2016, Az.: IV R 23/13
Zulässigkeit eines Zwischenurteils; Entscheidung über die Zulässigkeit des Abzugs von AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.06.2016, Az.: IV R 23/13

Zulässigkeit eines Zwischenurteils; Entscheidung über die Zulässigkeit des Abzugs von AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Redaktioneller Leitsatz

Eine Entscheidung durch Zwischenurteil über einzelne Rechtsfragen ist nur zulässig, soweit dies sachdienlich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Beteiligten über die betreffende Vorfrage streiten und nach deren Klärung von einer einvernehmlichen Klärung des Rechtsstreits im Übrigen auszugehen ist.

Demgegenüber ist eine Entscheidung über eine Rechtsfrage durch Zwischenurteil nicht sachdienlich, wenn auch nicht alle für ihre abschließende Beantwortung im Urteilsfall erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind (hier: teilweise bejaht).

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Mai 2013 10 K 148/10 insoweit aufgehoben, als es ausspricht, dass Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden und die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 des Gewerbesteuergesetzes gewährt wird.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Urteilsausspruch lautet: Der Klägerin sind das Erbbaurecht sowie die Tiefgarage auf dem Grundstück A nach § 39 der Abgabenordnung zuzurechnen.

Gründe

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren Gesellschaftszweck der Erwerb des Erbbaurechts an bestimmten, im Eigentum der Stadt ... stehenden Grundstücken sowie die Errichtung einer Tiefgarage auf diesen Grundstücken und deren Vermietung oder Veräußerung ist. Mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 6. Oktober 1989 bestellte die Stadt der Klägerin für die Dauer von 50