Finanzgericht Hessen
Urt. v. 01.12.2015, Az.: 4 K 1355/13
Entnahmen; rückbezogener Umwandlungsstichtag
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
- 3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer rückwirkenden Einbringung eines Einzelunternehmens mit einem negativen Buchwert in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 des Umwandlungssteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden alten Fassung vom 15.10.2002 (Bundesgesetzblatt I 2002, 4133, geändert durch Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.2003, Bundesgesetzblatt I 2003, 660, -UmwStG 1995-) im Rückwirkungszeitraum im Einzelunternehmen getätigte Entnahmen und Einlagen für den Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Anteilseigner der X - gesellschaft mbH (Beigeladene), die am 27.12.2004 gegründet und am 24.03.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stadt A eingetragen worden war. Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen ist die Beratung