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Europäisches Gericht erster Instanz Urt. v. 04.02.2016, Az.: T-287/11 „Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016. Heitkamp BauHolding GmbH gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre (Sanierungsklausel) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Begriff der staatlichen Beihilfe – Selektiver Charakter – Natur und innerer Aufbau des Steuersystems. Rechtssache T-287/11.“
Staatliche Beihilfen; Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre (Sanierungsklausel); Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird; Nichtigkeitsklage; Individuelle Betroffenheit; Zulässigkeit; Begriff der staatlichen Beihilfe; Selektiver Charakter; Natur und innerer Aufbau des Steuersystems

Europäisches Gericht erster Instanz
Urt. v. 04.02.2016, Az.: T-287/11
„Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016. Heitkamp BauHolding GmbH gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre (Sanierungsklausel) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Begriff der staatlichen Beihilfe – Selektiver Charakter – Natur und innerer Aufbau des Steuersystems. Rechtssache T-287/11.“

Staatliche Beihilfen; Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre (Sanierungsklausel); Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird; Nichtigkeitsklage; Individuelle Betroffenheit; Zulässigkeit; Begriff der staatlichen Beihilfe; Selektiver Charakter; Natur und innerer Aufbau des Steuersystems

Prozessführer

Heitkamp BauHolding GmbH mit Sitz in Herne (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt W. Niemann, Rechtsanwältin M. Kiera-Nöllen und Rechtsanwalt S. Geringhoff, dann Rechtsanwälte W. Niemann, S. Geringhoff und P. Dodos,

Prozessgegner

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch R. Lyal, T. Maxian Rusche und M. Adam, dann durch R. Lyal, T. Maxian Rusche und C. Egerer als Bevollmächtigte,

Sonstige Beteiligte

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016.#Heitkamp BauHolding GmbH gegen Europäische Kommission.#Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre (Sanierungsklausel) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Begriff der staatlichen Beihilfe – Selektiver Charakter – Natur und innerer Aufbau des Steuersystems.#Rechtssache T-287/11.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

  1. 1.

    Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

  3. 3.

    Die Heitkamp BauHolding GmbH trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

  4. 4.

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.