Europäisches Gericht erster Instanz
Urt. v. 04.02.2016, Az.: T-287/11
„Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016. Heitkamp BauHolding GmbH gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre (Sanierungsklausel) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Begriff der staatlichen Beihilfe – Selektiver Charakter – Natur und innerer Aufbau des Steuersystems. Rechtssache T-287/11.“
Staatliche Beihilfen; Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre (Sanierungsklausel); Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird; Nichtigkeitsklage; Individuelle Betroffenheit; Zulässigkeit; Begriff der staatlichen Beihilfe; Selektiver Charakter; Natur und innerer Aufbau des Steuersystems
Prozessführer
Heitkamp BauHolding GmbH mit Sitz in Herne (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt W. Niemann, Rechtsanwältin M. Kiera-Nöllen und Rechtsanwalt S. Geringhoff, dann Rechtsanwälte W. Niemann, S. Geringhoff und P. Dodos,
Prozessgegner
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch R. Lyal, T. Maxian Rusche und M. Adam, dann durch R. Lyal, T. Maxian Rusche und C. Egerer als Bevollmächtigte,
Sonstige Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016 Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Februar 2016.#Heitkamp BauHolding GmbH gegen Europäische Kommission.#Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre (Sanierungsklausel) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Begriff der staatlichen Beihilfe – Selektiver Charakter – Natur und innerer Aufbau des Steuersystems.#Rechtssache T-287/11.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
- 1.
Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
- 3.
Die Heitkamp BauHolding GmbH trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.
- 4.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.