BGH (Strafsachen)
Bundesgerichtshof Beschl. v. 20.05.2010, Az.: 1 StR 577/09
Erfordernis einer doppelten Rechtfertigung hinsichtlich der Privilegierung des Steuerstraftäters gegenüber anderen Straftätern durch Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch; Möglichkeit der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit im Sinne einer Strafbefreiung durch eine Teilselbstanzeige; Begriff der Tatentdeckung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: 1 StR 577/09

Erfordernis einer doppelten Rechtfertigung hinsichtlich der Privilegierung des Steuerstraftäters gegenüber anderen Straftätern durch Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch; Möglichkeit der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit im Sinne einer Strafbefreiung durch eine Teilselbstanzeige; Begriff der Tatentdeckung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Juni 2009 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall III.2.b) der Urteilsgründe des Betruges in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Steuerhinterziehung in zwei tateinheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit vier Fällen des Betruges, davon in einem Fall in zwei tatmehrheitlichen Fällen und in einem weiteren Fall in vier tateinheitlichen Fällen" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Berichtigung der Urteilsformel wegen eines Schreibversehens (vgl. UA S. 37). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349