Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof Urt. v. 26.04.2006, Az.: I R 49/04
Ausweisung eines passiven Ausgleichspostens beim Erwerb von Anteilen einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers; Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als erfolgsneutraler Anschaffungsvorgang; Ausweisung eines negativen Geschäftswertes; Minderung eines positiven Ansatzes auf Grund nachträglicher Erstattung geleisteter Aufwendungen

Bundesfinanzhof
Urt. v. 26.04.2006, Az.: I R 49/04

Ausweisung eines passiven Ausgleichspostens beim Erwerb von Anteilen einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers; Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als erfolgsneutraler Anschaffungsvorgang; Ausweisung eines negativen Geschäftswertes; Minderung eines positiven Ansatzes auf Grund nachträglicher Erstattung geleisteter Aufwendungen

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BFH - 26.04.2006 - AZ: I R 50/04

Amtlicher Leitsatz

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sein.

Gründe

1

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Export und der Handel mit Waren aller Art ist. Mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 1989 erwarb sie von der P-GmbH (P) alle Anteile an der B-GmbH (B). Gemäß Nr. 1 a des Kaufvertrages war der Kaufpreis auf Grund der Bilanz der B zum 31. Dezember 1989 zu ermitteln; er bestand in der Differenz zwischen den Aktiv- und Passivposten (ohne Ansatz von Kapital- bzw. Jahresfehlbeträgen) zuzüglich eines Betrages für stille Reserven/Firmenwert von 50 000 DM. Nach Nr. 2 des Kaufvertrages war bei Vertragsabschluss von der Klägerin "à conto des Kaufpreises" eine Summe von 75 000 DM zu entrichten. Die Abrechnung des Kaufpreises hatte zum 30. Juni 1990 zu erfolgen. Im Falle einer Überzahlung war die P verpflichtet, der Klägerin den entsprechenden Betrag zu erstatten.

2

Gemäß Nr. 6 des Vertrages verpflichteten sich zwei Gesellschafter der Klägerin, Sicherheiten zu Gunsten einer Bank für die Einräumung von