Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 07.07.2010, Az.: 2 BvR 748/05
Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 1 i.v.m. § 52 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002; Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen im EStG unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer unechten Rückwirkung

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.07.2010, Az.: 2 BvR 748/05

Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 1 i.v.m. § 52 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002; Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen im EStG unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer unechten Rückwirkung

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerfG - 07.07.2010 - AZ: 2 BvR 753/05
BVerfG - 07.07.2010 - AZ: 2 BvR 1738/05

Amtlicher Leitsatz

Die Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 war mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen.

In den Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau
am 7. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

§ 17 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 402) verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor