Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof Urt. v. 28.02.2013, Az.: IV R 33/09
Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

Bundesfinanzhof
Urt. v. 28.02.2013, Az.: IV R 33/09

Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

Redaktioneller Leitsatz

Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und veräußert einer der Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995, so ist der Veräußerungsgewinn bei der Personengesellschaft und nicht bei dem Gesellschafter der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

Gründe

1

A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- ist Rechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co. KG (A-KG). Die am ... Oktober 1998 in das Handelsregister eingetragene A-KG war aus der mit Gesellschafterbeschluss vom ... August 1998 beschlossenen (formwechselnden) Umwandlung der A-GmbH hervorgegangen. Alleinige Kommanditistin der A-KG war im Streitjahr (1998) die B-GmbH & Co. KG (B-KG).

2

Mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 verkaufte die B-KG ihren Kommanditanteil an die X-GmbH. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) belief sich der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn auf ... DM.

3

In ihrer Gewerbesteuererklärung 1998 gab die A-KG keinen Veräußerungsgewinn an. Erklärungsgemäß erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 29. Mai 2000 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid für 1998 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer. Nach einer Außenprüfung erließ das FA am 5. Mai 2003 einen geänderten Bescheid für 1998