Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof Urt. v. 11.12.1986, Az.: IV R 222/84
Schein-KG; Sondervergütung; Gewinn des Gesellschafters; Aktivierung in der Gesellschaftsbilanz; Stundung; Zinsen; Teilwertabschreibung

Bundesfinanzhof
Urt. v. 11.12.1986, Az.: IV R 222/84

Schein-KG; Sondervergütung; Gewinn des Gesellschafters; Aktivierung in der Gesellschaftsbilanz; Stundung; Zinsen; Teilwertabschreibung

Amtlicher Leitsatz

1. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1986 ist auch auf eine sog. Schein-KG anzuwenden.

2. Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erhöhen den Gewinn des Gesellschafters auch dann, wenn sie in der Gesellschaftsbilanz zu aktivieren sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 56/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763).

3. Wird eine vereinbarte Geldleistung von vornherein auf geraume Zeit gestundet, sind in der Schuldsumme in der Regel Zinsen enthalten. Eine Teilwertabschreibung auf die Forderung kommt deswegen nicht in Betracht.

Tatbestand:

1

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin) hatte im Streitjahr 1971 die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie beschäftigte sich im wesentlichen mit dem Bau und der Vermietung eines Wohn- und Geschäftschauses. Die Beigeladene und Revisionsklägerin zu 2. (GmbH) war als Komplementärin an der Klägerin beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatte sie am Gesellschaftskapital keinen Anteil, konnte auf Wunsch jedoch eine Einlage leisten. Hierzu ist es nicht gekommen. An einem Verlust der Klägerin sollte sie nur bei Erbringung einer Einlage beteiligt sein. Sonst erhielt sie als Gewinnanteil - auch in Verlustjahren - 6 v. H. ihres eingezahlten Stammkapitals, darüber hinaus 10 v. H. des danach verbleibenden Gewinns. Ende 1974 ist die GmbH aus der Klägerin ausgeschieden.

3

Im Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, daß die GmbH das Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück der Klägerin zu einem Festpreis erstellen sollte. Im Jahre