Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2011, Az.: IV R 15/09
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH & Co. KG sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln; Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH & Co. KG i.R.d. Steuerbilanz; Aufwendungen als Anschaffungskosten bei Beteiligung von Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an einem Windkraftfonds

Bundesfinanzhof
Urt. v. 14.04.2011, Az.: IV R 15/09

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH & Co. KG sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln; Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH & Co. KG i.R.d. Steuerbilanz; Aufwendungen als Anschaffungskosten bei Beteiligung von Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an einem Windkraftfonds

Amtlicher Leitsatz

Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Windkraftfonds für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und -prüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligten (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77,).

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine im August 1999 gegründete sog. Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die zwölf Windkraftanlagen in X betreibt. Komplementärin ist die A-GmbH, Gründungskommanditistin war die BAG. Gesellschafterin der BAG ist --u.a.-- die G Bank.

2

Im Dezember 1999 beauftragte die Klägerin die A AG und eine Rechtsanwaltssozietät mit der Erstellung der rechtlichen Grundlagen eines Fonds sowie der Liquiditäts-, Investitions- und Prognoserechnung.

3

Am 14. April 2000 vereinbarte die Klägerin mit der G Bank, dass diese die Prospekterstellung, den Eigenkapitalvertrieb, die Besorgung der Fremdfinanzierung und eine sog. Platzierungsgarantie übernehmen sollte. Ebenfalls im April 2000 schloss die Klägerin eine Vereinbarung über die Begutachtung des Beteiligungsprospektes mit der F GmbH.

4

Die Klägerin erwarb im April 2000 zwölf Windkraftanlagen, die sie bis Oktober 2000 in Betrieb nahm.

5

Im Mai 2000 schloss die Klägerin einen