DER KONZERN
Organschaft: Gesamtrechtsnachfolge in einen Ergebnisabführungsvertrag innerhalb von fünf Jahren nach dessen Beginn

Organschaft: Gesamtrechtsnachfolge in einen Ergebnisabführungsvertrag innerhalb von fünf Jahren nach dessen Beginn

FG Saarland, Urteil vom 16.06.2015 – 1 K 1109/13 (anhängig beim BFH: I R 51/15)

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft von Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).

2. Zudem muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.

3. Die Eingliederungsvoraussetzungen können auch in der Form einer Mehrmütterorganschaft erfüllt werden.

4. Im Urteilsfall bestand im Streitjahr zwischen der B-GmbH als Organgesellschaft und der E-AG als Organträger eine körperschaftsteuerliche Organschaft.

(Redaktionelle Ls.)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

KStG §14 Abs. 1 Satz 1

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin als