Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen
BFH, Urteil vom 11.04.2019 – IV R 1/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Im Fall des Formwechsels von einer KapGes. in eine PersGes. ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der KapGes. nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UmwStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 7 Satz 1, §§ 9, 18 Abs. 2 Satz 2
EStG § 7g
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine durch formwechselnde Umwandlung aus der B-GmbH hervorgegangene GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist ist D, der zuvor alleiniger Anteilseigner der B-GmbH war und der mit Beschluss des BFH vom 27.06.2018 – IV R 1/17 zu dem Verfahren beigeladen worden ist (im Folgenden: Beigeladener). Komplementärin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ist die B Verwaltungsgesellschaft mbH.
Der Formwechsel erfolgte aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses vom 20.08.2008 und wurde