Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
BFH, Beschluss vom 25.09.2018 – GrS 2/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten PersGes. beteiligt ist.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Sachverhalt
Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, sind die Verwaltung eigenen Immobilienvermögens sowie das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Der alleinige Kommanditist A war neben der B-GbR zu 2/3 an der grundstücksverwaltenden A-GbR beteiligt. Nachdem A im Dezember 2006 sein Grundstück E sowie seine Beteiligung an der A-GbR in die Klägerin eingelegt hatte, übertrug die Klägerin am 06.12.2007 das Grundstück E auf die A-GbR, die hierdurch Eigentümerin von vier von ihr verwalteten Grundstücken war. Die