DER BETRIEB
Verfassungsmäßigkeit des Nachzahlungszinssatzes nach § 233a i.V.m. § 238 AO ab Vz. 2015

Verfassungsmäßigkeit des Nachzahlungszinssatzes nach § 233a i.V.m. § 238 AO ab Vz. 2015

Kommentiert von RiBFH Prof. Jürgen Brandt

BFH, Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von 0,5% für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung des BFH
  • III. Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Streitjahre 2015-2017

I. Sachverhalt

Nach einer Außenprüfung erfasste das FA bei den Klägern erstmals im Streitjahr 2009 einen (Millionen-) Gewinn gem. § 17 EStG und setzte Nachzahlungszinsen für den Zeitraum vom 01.04.2015–16.11.2017 i.H.v. rund 240.000 € fest. Während des noch anhängigen und mit der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO begründeten Einspruchsverfahrens gegen den Zinsbescheid begehrten die Kläger die AdV des Bescheids, die das FG abgelehnt, der BFH aber gewährt hat.

II. Entscheidung des BFH

Der