Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen
BFH, Urteil vom 14.06.2018 – III R 35/15
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen.
2. Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GewStG § 7, § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e, f
GG Art. 12, Art. 14, Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2, Art. 100 Abs. 1 Satz 1, Art. 106 Abs. 6
FGO § 68
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt Hotels. Die Hotelgrundstücke gehören nicht ihr selbst, sie sind angemietet. Die Klägerin erwirtschaftete