DER BETRIEB
Bemessungsgrundlage der GrESt bei Erwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2

Bemessungsgrundlage der GrESt bei Erwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2

BFH, Urteil vom 25.04.2018 – II R 50/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks gehören die Baukosten nicht zur Bemessungsgrundlage der GrESt, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person erworben wird, die das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung beeinflussen kann.

Sachverhalt

Der Kläger – ein Immobilienmakler – ließ für das Grundstück der Kirchengemeinde X, mit der er in Kontakt stand, durch die von ihm beauftragte A-KG einen Plan zur Errichtung von sechs Eigentumswohnungen erstellen. Er verteilte zur Gewinnung von Interessenten ein Exposé mit den Emblemen seiner Immobilienfirma und der A KG zu dem Bauvorhaben mit genauen Angaben zu den einzelnen Wohnungen, die vom Kläger zum Erwerb angeboten wurden. X bestellte im Juli 2011 ein Eigentümer-Erbbaurecht an dem Grundstück, das in sechs Wohnungseigentumseinheiten geteilt werden sollte, und verpflichtete sich im September 2011, die sechs zu errichtenden Wohnungen an die