Einbringung einer RA-Einzelpraxis: Berücksichtigung negativer Anschaffungskosten im Rahmen des § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002
BFH, Urteil vom 07.03.2018 – I R 12/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Die Minderung der Anschaffungskosten des Einbringenden nach § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum kann auch zu einem negativen Wert führen.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UmwStG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 und 7 Satz 1-3
Sachverhalt
Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Anteilseigner einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Beigeladene). Am 30.08.2005 beschloss er als alleiniger Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals der Beigeladenen von 25.000 € auf 26.000 €. Die neue Stammeinlage war als Sacheinlage durch Einbringung der Rechtsanwalts-Einzelpraxis des Klägers zu leisten. Der steuerliche Übertragungsstichtag wurde auf den 02.01.2005 festgelegt. Wirtschaftlich ging das eingebrachte Betriebsvermögen am 31.08.2005 auf die Beigeladene über. Da der Buchwert des einzubringenden Betriebsvermögens zum
DB 29/2018 S. 1706>>steuerlichen Übertragungsstichtag