DER BETRIEB
Sanierungsklausel bei Beteiligungserwerb keine (verbotene) Beihilfe

Sanierungsklausel bei Beteiligungserwerb keine (verbotene) Beihilfe

Kommentiert von RA/VRiFG a.D. Thomas Müller

EuGH, Urteil vom 28.06.2018 – Rs. C-203/16 P, Dirk Andres als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH

Bei dem Erwerb einer Beteiligung an einer KapGes. kann ein Verlustvortrag (bzw. ihm gleichgestellte Vorträge) ganz oder teilweise untergehen. Von dem Untergang sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, wenn der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt. Diese Sanierungsklausel stellt entgegen der Auffassung der EU-Kommission keine verbotene Beihilfe dar. Klagebefugt gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem diese eine nationale Regelung als für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, ist nur, wer durch den Beschluss individuell betroffen ist. Diese individuelle Betroffenheit liegt vor, wenn der Beschluss die Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entschiedene Rechtsfragen
    • 1.