Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung
BFH, Urteil vom 24.01.2018 – I R 48/15
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Einem qualifizierten Anteilstausch i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 steht weder entgegen, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft innehatte, noch, dass jew. hälftige Beteiligungen – nicht aber eine einheitliche Mehrheitsbeteiligung – eingebracht wurden. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung – und damit unter Berücksichtigung sämtlicher eingebrachter Anteile – insgesamt die Stimmrechtsmehrheit hat.
2. In der Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft („Verschmelzung zur Aufnahme“, Aufwärtsverschmelzung) liegt eine Veräußerung i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2
Sachverhalt
Der Kläger und A waren mit Anteilen von jew.