DER BETRIEB
Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a.F.)
Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 24.10.2017 – II R 44/15 (DB 2018 S. 487)

Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a.F.)

Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 24.10.2017 – II R 44/15 (DB 2018 S. 487)

RA/StB/FAStR Prof. Dr. Jens Escher

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 23.04.2018

Mit Urteil vom 24.10.2017 – II R 44/15 (BStBl. II 2018 S. XXXX = DB 2018 S. 487) hat der BFH entschieden, dass Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte überlässt, nur zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a.F. gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten.

Seine Entscheidung hat der BFH maßgeblich damit begründet, dass die Vermietungstätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und als originär gewerblich i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein müsse. Hierfür reiche die bloße Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnungen nicht aus. Auch auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen komme es