Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen für Verzinsungszeiträume im Jahr 2013
Vollverzinsung – Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelung – Höhe der Zinsen
BFH, Urteil vom 09.11.2017 – III R 10/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Die Höhe der Nachforderungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
AO § 233a Abs. 1 Satz 1, § 238 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1
Sachverhalt
Der Kläger hatte seine ESt-Erklärung für 2011 am 28.12.2012 abgegeben. Am 06.12.2011 hatte das FA antragsgemäß die ESt-Vorauszahlung für 2011 um 302.640 € erhöht. Der Kläger entrichtete die bisher festgesetzten Vorauszahlungen und stellte zugleich auf einem gesonderten Bankkonto 300.000 € wegen der aus seiner Sicht drohenden ESt-Nachzahlung bereit. Am 16./18.07.2013 zahlte er im Hinblick auf die zu erwartende ESt-Nachzahlung 366.400 € an das FA. Im ESt-Bescheid 2011 vom 26.09.2013 setzte das FA die ESt auf 1.001.582 € fest. Zugleich setzte es